VZH: Krise in der Modebranche - Keine Geld-zurück-Garantie bei drohender Insolvenz

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Mode online shoppen kann so einfach sein: Bestellen, bezahlen und Lieferung erhalten. Nicht immer läuft es dabei reibungslos ab. Insbesondere dann nicht, wenn dem Unternehmen die Insolvenz droht und die Internetseite des Shops plötzlich nicht mehr erreichbar ist. Immer wieder stellen sich dann Fragen nach Vorauszahlungen, Reklamation fehlerhafter Ware oder Rückzahlung im Retourefall. Welche Rechte Verbraucher in solchen Situationen haben, zeigt die Verbraucherzentrale Hessen auf.

Anna T. aus Wetzlar bestellte online Kleider bei einem Münchener Modeunternehmen. Als sie ihren Vertrag fristgerecht widerrief und die Ware zurücksandte, erhielt sie wegen einer eingeleiteten Sanierung in Eigenverwaltung den Kaufpreis nicht zurück. Die zurückgesendete Ware sollte hingegen wieder in das Eigentum der Modeunternehmen übergehen. Also: Ware weg – Geld weg.

Widerrufsrecht bei drohender Insolvenz
Rutscht ein Unternehmen in die Insolvenz, gehen die Zahlungsansprüche der Kunden grundsätzlich nicht verloren. Der Kunde kann weiterhin von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Es bleibt vom Insolvenzverfahren unberührt, da es gegenüber dem Unternehmen erfolgt, bei dem die Bestellung aufgegeben wurde. Realistisch betrachtet stehen allerdings die Chancen einer schnellen Rückzahlung eher schlecht und es ist gut möglich, dass Verbraucher am Ende eines Insolvenzverfahrens – wenn überhaupt – nur mit einer Quote, also einem kleinen Prozentsatz bedient werden. Oft lohnt es sich dann eher, die gekaufte Ware privat weiterzuverkaufen.

Lieferung der Ware nur gegen Aufpreis
Manchmal erhalten Verbraucher bei Verfahren in Eigenverwaltung auch Angebote vom Sachwalter. Zum Beispiel dahingehend, dass die Vertragserfüllung – wie die Lieferung der Ware - nur dann in Aussicht gestellt wird, wenn noch ein zusätzlicher Aufpreis bezahlt wird. Ob es sinnvoll ist, ein solches Angebot anzunehmen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Wer eine weitere Zahlung leisten will, sollte versuchen zu vereinbaren, dass die Mehrzahlung erst nach Erhalt der Ware geleistet wird. Denn nur dann besteht auch die Sicherheit, dass der Aufpreis nicht verloren geht. Generell empfiehlt die Verbraucherzentrale, bei krisenbedrohten oder insolventen Unternehmen nicht in Vorkasse zu gehen.

Zahlungsansprüche anmelden
Bei der Sanierung in Eigenregie entscheidet der Sachwalter, ob Verträge noch erfüllt werden können oder auch nicht. Lehnt er die Erfüllung oder die Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises ab, so bleibt nur die Möglichkeit, berechtigte Forderungen als Insolvenzgläubiger beim Sachwalter anzumelden. Die Forderungsanmeldung ist grundsätzlich formlos möglich und sollte am besten schriftlich erfolgen. Die Forderung muss nach Art und Höhe benannt werden. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzugeben und mit Belegen in Kopie nachzuweisen.

Weitere Informationen zu den Rechten von Kundinnen und Kunden, wenn ein Unternehmen insolvent wird, gibt es hier: Verbraucherzentrale Hessen.

 

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