Das ändert sich 2024 für Familien

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Einkommen, Steuern, Finanzielle Leistungen: Familien können 2024 mit mehr Geld rechnen. 

Im neuen Jahr gibt es Gesetzesänderungen, die viele Lebensbereiche treffen. Familien profitieren ab Januar von höheren Steuerfreibeträgen und anderen Regelungen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Themen, die Sie kennen sollten.

DER KINDERZUSCHLAG STEIGT
Gute Nachrichten für Familien mit kleinen Einkommen: Ab Januar 2024 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag von bisher 250 Euro auf 292 Euro je Kind und Monat. Der Auszahlbetrag wird ab Januar 2024 von der Familienkasse automatisch angepasst. Familien, die bereits Kinderzuschlag beantragt haben oder diesen bereits erhalten, müssen von sich aus nichts tun. Sie erhalten bisher keinen Kinderzuschlag und möchten wissen, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllen? Dann können Sie mit dem KiZ-Lotsen in wenigen Schritten prüfen, ob sich der Antrag auf Kinderzuschlag lohnt. 

DER GRUNDFREIBETRAG STEIGT
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt. Er beträgt ab 1. Januar 2024 für Verheiratete 23.658 Euro (Vorjahr 21.816 Euro) und für Ledige 11.784 Euro (Vorjahr 10.908 Euro). Bis zu diesen Grenzen bleibt das Einkommen steuerfrei.

DER KINDERFREIBETRAG WIRD ANGEHOBEN
Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird zum 1. Januar 2024 angehoben. Er sichert das Existenzminimum des Kindes ab. Ab 1.1.2024 beträgt der Kinderfreibetrag 6.385 Euro je Kind für beide Elternteile (Vorjahr 6.024 Euro). Getrennten Eltern steht der halbe Freibetrag zu (3.192 Euro). Das Finanzamt prüft mit der Einkommensteuererklärung automatisch, ob das ausgezahlte Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist.

DER UNTERHALTSVORSCHUSS STEIGT
Der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil für das Kind keine oder zu geringe Unterhaltszahlungen erhalten, wird zum 1. Januar 2024 angehoben:

für Kinder von bis zu 5 Jahren auf 230 Euro pro Monat
für Kinder von 6 bis 11 Jahren auf 301 Euro pro Monat
für Kinder von 12 bis 17 Jahren auf 395 Euro pro Monat


MEHR GELD ZUR ANSCHAFFUNG VON SCHULBEDARF
Eltern bekommen für ihre Kinder höhere Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zur Anschaffung von Schulmaterial, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Der Zuschuss zum Kauf von Stiften, Heften und Sportsachen steigt im 1. Schulhalbjahr auf 130 Euro (Vorjahr 116 Euro) und im 2. Schulhalbjahr gibt es noch einmal 65 Euro (Vorjahr 58 Euro). Einen Anspruch haben Eltern, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten oder denen Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen.

AUS- UND WEITERBILDUNG: MEHR GELD FÜR DIE FÖRDERUNG VON JUGENDLICHEN IN DER BERUFSORIENTIERUNG
Ab 1. April 2024 erhalten Auszubildende einen Mobilitätszuschuss, wenn sie für ihren Ausbildungsplatz eine weitere Entfernung in Kauf nehmen. Im ersten Ausbildungsjahr bekommen sie eine finanzielle Unterstützung für zwei Familienheimfahrten pro Monat. Außerdem erhalten Jugendliche Unterstützung bei der Berufsorientierung und beim Einstieg in die Berufsausbildung durch die Jobcenter und Agenturen für Arbeit. Sie können durch ein Berufsorientierungsjahr gefördert werden.

DIE AZUBI-MINDESTVERGÜTUNG STEIGT
Zukünftige Azubis erhalten ab 1.1.2024 mehr Geld. Die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung muss mindestens betragen:

Im 1. Ausbildungsjahr: 649 Euro
Im 2. Ausbildungsjahr: 766 Euro
Im 3. Ausbildungsjahr: 876 Euro
Im 4. Ausbildungsjahr: 909 Euro

Diese Untergrenzen gelten für alle Azubis, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung ausgebildet werden, höhere Ausbildungslöhne können jederzeit vereinbart werden. Azubis können eine Nachzahlung fordern, wenn sie die Mindestausbildungsvergütung nicht oder nicht rechtzeitig erhalten.

KINDERKRANKMELDUNG PER TELEFON
Eltern, die ihr krankes Kind betreuen müssen, können jetzt auch per Telefon eine ärztliche Bescheinigung zum Bezug von Kinderkrankengeld erhalten – ohne einen zwingenden Besuch in der kinderärztlichen Praxis. Die Bescheinigung kann für maximal fünf Tage ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass dem Arzt bzw. der Ärztin das Kind bekannt ist und eine telefonische Ausstellung vertretbar erscheint. Diese Regelung gilt bereits ab 18. Dezember 2023.

ERLEICHTERUNG BEIM KINDERKRANKENGELD
Bisher brauchten Eltern bereits am ersten Tag der Erkrankung ihres Kindes eine Bestätigung der kinderärztlichen Praxis, um Kinderkrankengeld zu erhalten. Künftig müssen Eltern nicht sofort mit dem Kind in die Arztpraxis gehen. Ab 2024 ist die Krankenschrift erst ab dem vierten Krankentag notwendig. Das Kinderkrankengeld wird ab dem Jahr 2024 für 15 Tage je Kind gezahlt. Alleinerziehende können 30 Tage pro Kind in Anspruch nehmen. Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage beträgt bei mehreren Kindern 35 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden insgesamt 70 Arbeitstage.

Ab 1. Januar 2024 haben Elternteile, die gesetzlich krankenversichert sind, einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie bei einer stationären Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen in der Klinik mit aufgenommen werden. Das Kinderkrankengeld wird für die Dauer der stationären Mitaufnahme gezahlt.

ERLEICHTERTER AUSTAUSCH VON KINDERARZNEIMITTELN IN APOTHEKEN
Um die Arzneimittelversorgung sicherzustellen, können Apotheken ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder Ärztin Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stehen, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Dies gilt für die Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke und für den Austausch der Darreichungsform.

PFLEGELEISTUNGEN: VERBESSERUNGEN FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE UND ANGEHÖRIGE
Ab 1. Januar 2024 steigen das Pflegegeld und Pflegesachleistungen um fünf Prozent. Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Anspruch der Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen verlängert. Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

ELTERNGELD: SCHRITTWEISE SENKUNG DER EINKOMMENSGRENZE AB 1. APRIL 2024 GEPLANT
Darauf müssen sich Eltern einstellen: Der Gesetzgeber plant die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld teilweise neu zu regeln. Die Regelungen sollen zum 1. April 2024 in Kraft treten:

Für Paare, deren Kind bis zum 31. März 2024 geboren wird, gilt bislang eine Grenze für das zu versteuernde Einkommen von 300.000 Euro. Paare, die diese Einkommensgrenze überschreiten, bekommen kein Elterngeld. Für Alleinstehende gilt eine Einkommensgrenze von 250.000 Euro.
Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, sinkt die Einkommensgrenze für Paare auf 200.000 Euro. Für Alleinerziehende gilt eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro.
Basiselterngeld:

Das Basiselterngeld können Sie für 12 Monate erhalten. Bleibt der andere Elternteil auch für mindestens 2 Monate zuhause, verlängert sich die Zahlung um 2 Monate auf insgesamt 14 Monate. Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, ist außerdem Voraussetzung, dass mindestens einer der beiden Partnermonate allein genommen wird. Eine gemeinsame Elternzeit von beiden Elternteilen ist dann also nur noch für einen Monat möglich. Ausnahmen von dieser Regelung sind bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten geplant. Alleinerziehende können für 14 Monate Elterngeld bekommen. Bei besonders früh geborenen Kindern können Sie den Bezug von Basiselterngeld verlängern.

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